- Auswahlrichtlinien
- 1. Begriff des Arbeitsrechts: Richtlinien des Arbeitgebers über die personelle Auswahl bei ⇡ Einstellungen, ⇡ Versetzungen, ⇡ Umgruppierungen und ⇡ Kündigungen. Regelungen, die ohne Ansehung konkreter Arbeitnehmer abstrakt für den Betrieb, bestimmte Betriebsabteilungen oder bestimmte Arten von Arbeitsplätzen festgelegt sind.- A. können sich auf die bei den genannten personellen Einzelmaßnahmen zu beachtenden fachlichen (z.B. fachlicher Ausbildungsabschluss, praktische Beherrschung von Fertigkeiten) und persönlichen Voraussetzungen (z.B. Mindestalter, Dauer der Betriebszugehörigkeit) sowie auf soziale Gesichtspunkte beziehen (§ 95 II 1 BetrVG).- A. sind nicht die vom Arbeitgeber vorgenommenen ⇡ Stellenbeschreibungen und die von ihm für bestimmte Arbeitsplätze entwickelten ⇡ Anforderungsmerkmale.- 2. Beteiligung des Betriebsrats bei der Schaffung von A. (§ 95 BetrVG), um die Personalführung in den Betrieben durchschaubarer zu machen und zur Vermeidung von Streitigkeiten zwischen einzelnen Arbeitnehmern und Arbeitgebern beizutragen.- Der Betriebsrat ist auf ein Zustimmungsrecht beschränkt (§ 95 I BetrVG). Solange der Betriebsrat seine Zustimmung zu den A. nicht gegeben hat und diese auch nicht von der Einigungsstelle ersetzt sind, darf der Arbeitgeber A. nicht verwenden.- In Betrieben mit mehr als 1.000 Arbeitnehmern hat der Betriebsrat auch ein Initiativrecht: Er kann seinerseits die Aufstellung von A. verlangen (§ 95 II BetrVG) und im Streitfall die Einigungsstelle anrufen.- 3. Folge eines Verstoßes gegen A.: a) Verstößt der Arbeitgeber bei einer Einstellung, Versetzung oder Umgruppierung gegen eine A., so gibt dies dem Betriebsrat in Betrieben mit mehr als zwanzig Arbeitnehmern einen Zustimmungsverweigerungsgrund zur personellen Einzelmaßnahme (§ 99 II Nr. 2 BetrVG).- b) Der Verstoß gegen eine A. für Kündigungen gibt dem Betriebsrat das Recht, der ordentlichen Kündigung zu widersprechen (§ 102 III Nr. 2 BetrVG).- c) Der Arbeitnehmer kann sich nach § 1 II 2 Nr. 1a KSchG im Kündigungsschutzprozess (⇡ Kündigungsschutz) auf den Verstoß gegen die A. berufen. Übertragung aber beschränkt nach Maßgabe des § 1 IV KSchG.
Lexikon der Economics. 2013.